Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
Die Beschaffenheitsanforderungen an gebrauchte Maschinen sind in der Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung, im Wesentlichen des Anhang 1 und 2 beschrieben.
Nachfolgende Aussagen beschreiben die Anwendung der BetrSichV auf alle hier besprochenen Maschinenarten.
Nachrüstung von Altmaschinen
Bereits in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen in Deutschland fallen in den Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die in Deutschland u.a. die EG-Arbeits-mittelbenutzungsrichtlinie in nationales Recht umsetzt. Hierbei handelt es sich um keine Binnenmarktrichtlinie (technische Richtlinie), sondern eine weit gefasste Arbeitsschutzrichtlinie. Sie enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln aller Art, die auch für Maschinen gelten.
Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel sind im Anhang 1 der BetrSichV aufgeführt. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist also nicht der Hersteller oder Importeur verantwortlich, sondern derjenige, der die Arbeitsmittel in seinem Betrieb bereitstellt. Der Betreiber!
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der sicheren und rechtlich korrekten Ausführung Ihrer Maschinen und Anlagen.