Die Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und speziell die DGUV Vorschrift 3 (alt: BGV A3) verpflichtet jedes Unternehmen alle eingesetzten elektrischen Geräte und Anlagen regelmäßig auf Funktionsfähigkeit und elektrische Sicherheit zu prüfen. Aber auch die einschlägigen DIN VDE Normen, wie die neu geregelte DIN VDE 0701-0702 zur Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte müssen hier beachtet werden.
Mit den Prüfungen können auch nicht sichtbare Mängel erkannt und beseitigt werden.
Kommt es zu einem Schaden muss der einwandfreie Zustand der Geräte oder Anlage und die Einhaltung der Prüffristen nachgewiesen werden. Wenn dieser Nachweis nicht erfolgen kann haften Geschäftsführer und die verantwortlichen Führungskräfte.
Die fehlende oder falsche Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen stellt ein gravierendes Organisationsverschulden dar und kann weitreichende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Um bei Kontrollen von Aufsichtsbehörden und Gewerbeaufsicht keine Schwierigkeiten zu bekommen, müssen die Regelungen zur Prüfung elektrischer Anlagen, Arbeits- und Betriebsmittel allen für die Elektrosicherheit verantwortlichen Personen bekannt sein.
Geprüfte elektrische Geräte
Die Prüfsiegel GS, VDE, DGUV-Test oder ENEC weisen auf die elektrische Sicherheit und die eingehaltenen Prüffristen hin.
Prüffristen
Der Arbeitgeber hat auf Grund der Herstellerinformationen, der vorgesehenen Betriebsweise und seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung die prüfende Person und den Umfang, die Art und die Fristen von Prüfungen festzulegen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).
In der DGUV Vorschrift 3 wird in ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel unterschieden. Die Richtwerte der DGUV Vorschrift 3 sind zu beachten. Eine Abweichung ist dann möglich, wenn sich dies aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt. Der Unternehmer kann dann angepasste Prüffristen vorschlagen. In diesem Fall sollte er sich aber immer fachlichen Rat bei der Sicherheitsfachkraft einholen.
Wiederholungsprüfungen nach DGUV Vorschrift 3
Anlagen/Betriebsmittel |
Prüffrist |
Art der Prüfung |
Prüfer |
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel (in der Regel auch PC, Monitor – außer sie werden oft bewegt) |
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auf |
Elektrofachkraft |
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (z.B. Notebook, Ventilator) Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen Anschlussleitungen mit Stecker Bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss |
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auf |
Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person |
Die zuständigen staatliche Arbeitsschutzbehörden, die Unfallversicherungsträger und die Gebäudeversicherer können einen Nachweis über die Einhaltung der Prüffristen verlangen.
Elektrofachkraft
Gemäß der BetrSichV ist eine befähigte Person eine Person die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur vorgesehenen Prüfung verfügt.
Elektrische Geräte und Anlagen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter ihrer Aufsicht durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person eingerichtet, geändert oder repariert werden. Das sind z.B. Elektroingenieure/Ingenieurinnen oder Elektromeister/-innen. Sie nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 vor.
Der Arbeitgeber verantwortet die Qualität der Prüfungen, deshalb empfiehlt sich der Einsatz eines qualifizierten Elektrofachbetriebes.