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Arbeits- und Gesundheitsschutzberater Robert Hausmann e. K.
Arbeits- und GesundheitsschutzberaterRobert Hausmann e. K.

Nachrüsten von Sicherheitseinrichtungen

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

 

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

  1. Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
  1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
  2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
  3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach Stand der Technik sicher ist.

Die Beschaffenheitsanforderungen an gebrauchte Maschinen sind in der Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung, im Wesentlichen des Anhang 1 und 2 beschrieben.

Nachfolgende Aussagen beschreiben die Anwendung der BetrSichV auf alle hier besprochenen Maschinenarten.

  • Feste, vollständige Verkleidung für Zahn- und Kettenräder im Verkehrs- und Arbeitsbereich.
  • Feststehende Verdeckungen für bewegte Teile mit hervorstehenden Teilen. -Nicht mitlaufende Handkurbeln oder glatt rund laufende Handräder.
  • Bedienelemente gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt.
  • Verkleidung sämtlicher freier Wellenenden über 5cm Länge.
  • Maschinenleuchte in der Ausführung IP54.
  • Hauptschalter mit nur 2 Stellungen (Ein/Aus), abschließbar, rot gekennzeichnet vor gelben Hintergrund.
  • Not-Aus, verrastend, rot/gelb.
  • Nach Spannungsausfall kein selbsttätiger Wiederanlauf bei Spannungswiederkehr.
  • Schutzleiter grün/gelb.
  • Leistungsschild.

Nachrüstung von Altmaschinen

 

Bereits in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen in Deutschland fallen in den Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die in Deutschland u.a. die EG-Arbeits-mittelbenutzungsrichtlinie in nationales Recht umsetzt. Hierbei handelt es sich um keine Binnenmarktrichtlinie (technische Richtlinie), sondern eine weit gefasste Arbeitsschutzrichtlinie. Sie enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln aller Art, die auch für Maschinen gelten.

 

Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel sind im Anhang 1 der BetrSichV aufgeführt. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist also nicht der Hersteller oder Importeur verantwortlich, sondern derjenige, der die Arbeitsmittel in seinem Betrieb bereitstellt. Der Betreiber!

 

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der sicheren und rechtlich korrekten Ausführung Ihrer Maschinen und Anlagen.

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