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Arbeits- und Gesundheitsschutzberater Robert Hausmann e. K.
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Maschinensicherheit

Es ist nicht außergewöhnlich und in vielen Unternehmen üblich, dass Maschinen und Anlagen aufgerüstet, erweitert oder umgebaut werden. Diese einmalige oder auch mehrmalige Änderung an Maschinen und Anlagen kann dazu führen, dass sie in bestimmten Fällen dann jedoch als neu im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes gelten. Wird die Veränderung als „wesentlich“ angesehen, ist das Konformitätsbewertungsverfahren erneut zu durchlaufen.

 

Nachrüsten, Erweitern, Optimieren

 

Unternehmen haben vielerlei Gründe warum eine Maschine oder Anlage umgebaut werden soll. Durch die neue Steuerungssoft- ware müssen neue/andere Bedien- und Regelelemente eingebaut werden. Neue Antriebe für höhere Leistungen werden eingebaut oder auch nur der Einbau neuer Schutzeinrichtungen.

 

Obwohl die Maschinen gebraucht und bereits im Einsatz sind. Oder gebraucht gekauft und für die eigenen Zwecke umgerüstet wurde; ein Umbau kann dazu führen, dass diese Maschine aus juristischer Sicht zu einer neuen Maschine wird.

 

Diese ALTE/NEUE Maschine muss dann den Anforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. der Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) für In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme in vollem Umfang erfüllen.

 


 

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