Die alternative bedarfs-orientierte Betreuung (= Unternehmermodell) gilt für Betriebe, die die erforderlichen berufsgenossenschaftlichen Voraussetzungen nach DGUV Vorschrift 2, Anlage 3 erfüllen. Die Vorgaben sind je nach Berufsgenossenschaft sind im Regelfall von der Zahl der Beschäftigten und von der Branche abhängig (bis zu 30 Beschäftige oder bis zu 50 Beschäftigte).
Eine Grundvoraussetzung für Ihre Teilnahme an der alternativen Betreuung ist die Maßgabe, dass Sie aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind und in Sachen Arbeitsschutz eigenverantwortlich handeln.
Dafür müssen Sie sich die notwendigen Kenntnisse aneignen, um
Im Unternehmermodell entscheidet der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Diese bedarfsorientierte Betreuung erfolgt durch den Betriebsarzt oder die Sicherheitsfachkraft nach gesonderter Beauftragung durch den Unternehmer.
Die DGUV Vorschrift 2, Anlage 3 sieht jedoch vor, dass die Beschäftigten über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, auch im Rahmen des Unternehmermodells, informiert werden müssen.
Diese besteht nun aus einem bedarfsorientierten Ansatz. Der Unternehmer hat lediglich einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft für seinen Betrieb zu benennen, damit die Beschäftigten wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit, bei Bedarf, anzusprechen ist. Durch die Benennung erfüllt der Unternehmer seine Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten.
Der Nachteil:
Die meisten Berufsgenossenschaften fordern als Voraussetzung zum Antrag die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung und mindestens alle 5 Jahre eine Fortbildung.
Sie haben eigentlich keine Zeit sich um Gefährdungsbeurteilungen, Schulungen der Beschäftigten, Betriebsanweisungen usw. zu kümmern?
Wir beraten und betreuen Sie ausführlich, um Ihrer Aufgabe gerecht zu werden.
Ihr Vorteil: